Gewährleistungseinbehalt

Ein Gewährleistungseinbehalt (auch Sicherheitseinbehalt) ist ein Teil der Schlussrechnung, den du nach der Bauabnahme zunächst nicht auszahlst, sondern als Sicherheit für die Mängelbeseitigung zurückhältst. Üblich sind 5 % der Bausumme. Bei 400.000 € Bausumme behältst du also 20.000 € ein. Tauchen in der Gewährleistungsfrist Mängel auf und der Bauunternehmer bessert nicht nach, kannst du davon eine Fachfirma beauftragen, statt jahrelang zu prozessieren.

Wie funktioniert ein Gewährleistungseinbehalt?

Wenn dein Haus fertig ist, kommt die Bauabnahme: Du prüfst das Werk und nimmst es ab. Erst danach wird die Schlussrechnung fällig. Beim Gewährleistungseinbehalt zahlst du diese Schlussrechnung nicht komplett, sondern behältst einen festen Anteil zurück — üblich sind 5 % der Bausumme, manchmal werden 3 % vereinbart.

Dieser einbehaltene Betrag ist ein Druckmittel. Tauchen in der Gewährleistungsfrist Mängel auf, hat der Bauunternehmer ein handfestes Interesse, sie zügig zu beseitigen — sonst bekommt er sein Geld nicht. Reagiert er nicht oder ist er pleite, kannst du aus dem Einbehalt selbst eine Fachfirma beauftragen, ohne erst jahrelang vor Gericht zu streiten oder die Reparatur aus eigener Tasche vorzustrecken.

Wichtig: Der Einbehalt entsteht nicht von allein. Er muss ausdrücklich im Bauvertrag stehen — mit Höhe und Dauer. Ohne eine solche Klausel hast du keinen Anspruch darauf und müsstest die Schlussrechnung voll begleichen.

Wie hoch ist der Einbehalt und wie lange darfst du ihn behalten?

Die Höhe liegt fast immer bei 5 % der Bausumme. Das ist auch die Marke, die der Gesetzgeber beim Verbraucherbauvertrag für die Fertigstellungssicherheit gewählt hat — dazu unten mehr, denn das sind zwei verschiedene Sicherheiten.

Bei der Dauer wird es differenzierter, und hier vereinfacht so mancher Ratgeber zu stark:

  • VOB/B-Vertrag: § 17 Abs. 8 VOB/B sieht vor, dass der Einbehalt für Mängelansprüche nach 2 Jahren zurückzugeben ist, soweit er nicht für konkrete Mängel gebraucht wird.
  • Reiner BGB-Vertrag: Hier sind in der Praxis 3 Jahre verbreitet.
  • Kopplung an die Gewährleistung: Häufig wird der Einbehalt vertraglich an die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a BGB) angelehnt.

Die Spanne reicht also von 2 bis 5 Jahren — je nach Vertragstyp und Vereinbarung. Was du am Ende nicht für die Mängelbeseitigung gebraucht hast, zahlst du aus, in der Regel mit den angefallenen Zinsen. Eine pauschale Aussage „immer 5 Jahre” ist deshalb nicht korrekt.

Beispiel: 400.000 € Bausumme, 5 % Einbehalt

Angenommen, du baust mit einem Bauunternehmen ein Haus für 400.000 € und habt 5 % Gewährleistungseinbehalt vereinbart.

PostenBetrag
Bausumme400.000 €
Gewährleistungseinbehalt (5 %)20.000 €
Auszahlung der Schlussrechnung bei Abnahme380.000 €
Zunächst einbehalten20.000 €

Im dritten Jahr nach der Abnahme entdeckst du einen Mangel an der Heizungsanlage. Du forderst den Unternehmer zur Nachbesserung auf, er reagiert nicht. Statt zu klagen, beauftragst du eine Fachfirma, die den Mangel für 6.000 € behebt — und verrechnest diese 6.000 € mit dem Einbehalt. Übrig bleiben 14.000 €, die du nach Ablauf der vereinbarten Frist auszahlst, sofern keine weiteren Mängel offen sind.

Ohne Einbehalt wäre die Lage unangenehmer: Du hättest längst alles bezahlt, müsstest die 6.000 € selbst vorfinanzieren und sie dir notfalls vor Gericht zurückholen.

Einbehalt oder Bürgschaft — was ist der Unterschied?

Viele Bauunternehmen wollen ihr Geld lieber sofort vollständig und bieten deshalb eine Gewährleistungsbürgschaft statt des Bareinbehalts an. Dann zahlst du die Schlussrechnung komplett, und der Unternehmer hinterlegt bei dir eine Bürgschaft seiner Bank über 5 % der Bausumme als Sicherheit.

Dieses Austauschrecht ist gesetzlich abgesichert: Der Unternehmer darf einen Bareinbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft ablösen — du kannst ihm dieses Recht im Vertrag nicht nehmen. Beim Verbraucherbauvertrag stellt § 650m Abs. 3 BGB die Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers dem Einbehalt ausdrücklich gleich.

Worauf es bei einer Bürgschaft ankommt:

  • Bonität des Bürgen. Eine Bürgschaft ist nur so gut wie die Bank dahinter. Bei einer soliden Großbank ist das unproblematisch, bei dubiosen Sicherungsgebern weniger.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern. Damit kannst du die Bürgschaftssumme abrufen, ohne den Mangel erst gerichtlich klären zu müssen. Das kommt dem Bareinbehalt am nächsten.
  • Insolvenzfall. Hier zeigt sich der Vorteil des Bareinbehalts: Das Geld liegt bereits bei dir. Bei einer Bürgschaft musst du den Bürgen in Anspruch nehmen — das funktioniert, solange die Bank selbst zahlungsfähig ist.

Ob Einbehalt oder Bürgschaft für dich passt, hängt vom Einzelfall ab — etwa davon, wie gut du den Unternehmer und seine Bank einschätzen kannst. Die rechtssichere Formulierung gehört in deinen Bauvertrag und idealerweise vor die Augen eines Bausachverständigen oder Anwalts.

Abgrenzung: Gewährleistungseinbehalt ist nicht die Fertigstellungssicherheit

Diese beiden Sicherheiten werden oft verwechselt, weil beide bei 5 % liegen — sie schützen aber gegen ganz unterschiedliche Risiken:

  • Die Fertigstellungssicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB sichert die rechtzeitige Fertigstellung des Werks ohne wesentliche Mängel. Sie greift also während der Bauphase, falls der Unternehmer das Haus gar nicht oder mangelhaft fertigbaut. Beim Verbraucherbauvertrag steht sie dir gesetzlich zu, schon bei der ersten Abschlagszahlung.
  • Der Gewährleistungseinbehalt sichert dagegen die Mängelbeseitigung nach der Abnahme, also in der Gewährleistungsfrist. Er ist keine gesetzliche Pflicht, sondern muss vertraglich vereinbart werden.

Kurz: Die Fertigstellungssicherheit schützt dich, bis das Haus steht. Der Gewährleistungseinbehalt schützt dich danach, wenn sich Mängel zeigen.

Worauf du im Bauvertrag achten kannst

Beim Gewährleistungseinbehalt sind in der Vergangenheit viele Klauseln vor Gericht gelandet, weil sie den Unternehmer unangemessen benachteiligten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein formularmäßiger Sicherheitseinbehalt über die volle 5-jährige Gewährleistungsfrist unwirksam ist, wenn der Unternehmer dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommt — und dass das bloße Recht, gegen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern auszutauschen, kein solcher Ausgleich ist (BGHZ 139, 27).

Für dich als Bauherr heißt das vor allem: Eine Einbehalts-Regelung muss fair und ausgewogen sein, sonst hält sie vor Gericht nicht. Sinnvolle Ansatzpunkte, die du mit deinem Vertragspartner und einem Fachmann besprechen kannst:

  • den Einbehalt ausdrücklich mit Höhe (etwa 5 %) und Dauer im Vertrag verankern,
  • klar regeln, wann und wie der Einbehalt ausgezahlt wird,
  • bei einer Bürgschaftslösung auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern und eine solide Bank achten.

Häufige Missverständnisse

  • „Der Einbehalt steht mir automatisch zu.” Nein. Ohne ausdrückliche Klausel im Bauvertrag gibt es keinen Gewährleistungseinbehalt — dann zahlst du die Schlussrechnung voll.
  • „Ich darf das Geld einfach fünf Jahre behalten.” Nur, wenn das wirksam vereinbart ist. Bei VOB/B-Verträgen sind es 2 Jahre, eine pauschale 5-Jahres-Klausel kann unwirksam sein. Außerdem darfst du nur so viel zurückhalten, wie für offene Mängel angemessen ist.
  • „Bürgschaft ist immer schlechter als Bareinbehalt.” Nicht zwingend. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern von einer soliden Bank schützt dich ähnlich gut — und der Unternehmer hat ohnehin das Recht, gegen eine Bürgschaft auszutauschen.

In Hausbiber rechnest du deine Bausumme und die Kaufnebenkosten durch und siehst, was deine Finanzierung monatlich trägt. Ein Gewährleistungseinbehalt verschiebt nur den Zeitpunkt der letzten Zahlung — die 5 % gehören trotzdem in deine Gesamtkalkulation, damit du am Ende der Gewährleistungsfrist nicht von der Restzahlung überrascht wirst.

Häufige Fragen

Wie hoch ist ein Gewährleistungseinbehalt üblich?

Üblich sind 5 % der Bausumme, manche Verträge vereinbaren 3 %. Bei 400.000 € Bausumme sind 5 % genau 20.000 €. Die Höhe ist Verhandlungssache und muss im Bauvertrag stehen — ohne ausdrückliche Klausel gibt es keinen Einbehalt, und du müsstest die Schlussrechnung voll bezahlen.

Wie lange darf der Einbehalt zurückgehalten werden?

Das hängt vom Vertrag ab. Bei VOB/B-Verträgen sieht § 17 Abs. 8 eine Frist von 2 Jahren vor, bei reinen BGB-Verträgen sind 3 Jahre üblich. Oft wird der Einbehalt vertraglich an die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke gekoppelt. Was du nicht für die Mängelbeseitigung brauchst, zahlst du danach aus — meist mit Zinsen.

Was ist der Unterschied zwischen Einbehalt und Bürgschaft?

Beim Bareinbehalt behältst du echtes Geld zurück. Bei der Gewährleistungsbürgschaft zahlst du die Schlussrechnung voll, und der Unternehmer stellt dir stattdessen eine Bürgschaft seiner Bank über 5 % als Sicherheit. Der Unternehmer darf den Bareinbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft austauschen — dieses Recht kannst du ihm im Vertrag nicht nehmen.

Was passiert mit dem Einbehalt, wenn der Bauunternehmer insolvent wird?

Der Bareinbehalt ist dein klarer Vorteil bei einer Insolvenz: Das Geld liegt bei dir, du brauchst es nicht aus der Insolvenzmasse zurückzufordern. Bei einer Bürgschaft kommt es auf die Bonität des Bürgen an — deshalb ist eine Bürgschaft nur sinnvoll, wenn sie von einer soliden Bank und idealerweise auf erstes Anfordern gestellt ist.

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