Schenkungsteuer
Schenkungsteuer fällt an, wenn dir jemand zu Lebzeiten Geld oder einen Miteigentumsanteil überträgt und der Wert über deinem persönlichen Freibetrag liegt. Die Freibeträge gelten je 10 Jahre: Ein Kind darf von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten, unter Geschwistern und unter Freunden oder Nichtverwandten sind es nur 20.000 €. Beispiel: Schenken Eltern ihrem Kind 450.000 € für den Hauskauf, sind 50.000 € steuerpflichtig – bei 7 % macht das 3.500 € Schenkungsteuer.
Was ist Schenkungsteuer und wann fällt sie an?
Schenkungsteuer ist die Steuer auf Vermögen, das dir jemand zu Lebzeiten überträgt – ohne Gegenleistung. Sie ist die Schwester der Erbschaftsteuer und folgt denselben Regeln; der Unterschied ist nur, dass der Schenker noch lebt. Beim Hauskauf wird sie überall dort relevant, wo Eltern, Verwandte oder Freunde Geld oder einen Immobilienanteil beisteuern.
Entscheidend ist der persönliche Freibetrag. Bis zu dieser Grenze ist eine Schenkung komplett steuerfrei; nur der Betrag darüber wird besteuert. Und dieser Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG) – wer geschickt über die Zeit verteilt, kann größere Summen steuerfrei übertragen.
Wichtig zu verstehen: Nicht nur Bargeld zählt als Schenkung. Auch ein übertragener Miteigentumsanteil an einer Immobilie ist eine Schenkung – mit ihrem Verkehrswert bewertet.
Die Freibeträge 2026 nach Verwandtschaftsgrad
Wie viel steuerfrei bleibt, hängt allein vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab – und unterscheidet sich dramatisch:
| Verhältnis | Steuerklasse | Freibetrag (je 10 Jahre) |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind (je Elternteil), Stief-, Adoptivkind | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Geschwister, Nichte/Neffe, Schwiegerkind, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Freunde, sonstige Nichtverwandte | III | 20.000 € |
Der wichtigste Punkt für Erstkäufer: Der Freibetrag gilt pro schenkender Person. Ein Kind kann von Vater und Mutter also je 400.000 € erhalten – zusammen 800.000 € steuerfrei. Bei Freunden und unter Geschwistern ist der Spielraum dagegen mit 20.000 € sehr eng.
Beispiel: Eltern schenken dem Kind 450.000 €
Eure Eltern geben euch 450.000 € für den Hauskauf – etwa als großes Eigenkapital, damit ihr einen besseren Zins bekommt. Kommt das Geld nur von einem Elternteil, sieht die Rechnung so aus:
- Schenkung: 450.000 €
- Freibetrag (Kind, je Elternteil): 400.000 €
- Steuerpflichtig: 50.000 €
- Steuersatz Steuerklasse I (bis 75.000 €): 7 %
- Schenkungsteuer: 3.500 €
Käme das Geld von beiden Elternteilen je zur Hälfte (225.000 € pro Person), läge jede Schenkung unter dem Freibetrag von 400.000 € – dann fiele gar keine Schenkungsteuer an. Wie das Geld formal fließt, macht also einen echten Unterschied.
Der gleiche Betrag unter Geschwistern oder Freunden
Jetzt der Gegentest. Dein Bruder gibt dir 70.000 € für den Kauf dazu:
- Schenkung: 70.000 €
- Freibetrag (Geschwister, Steuerklasse II): 20.000 €
- Steuerpflichtig: 50.000 €
- Steuersatz Steuerklasse II (bis 75.000 €): 15 %
- Schenkungsteuer: 7.500 €
Dieselben 50.000 € steuerpflichtiger Erwerb kosten bei Geschwistern also 7.500 € statt 3.500 € – und bei einem Freund (Steuerklasse III, ab 30 %) wären es 15.000 €. Wer als Freund dem anderen größere Summen „dazugibt”, kann schnell in eine spürbare Schenkungsteuer laufen.
Gut zu wissen: Auch wer beim gemeinsamen Kauf mehr Eigenkapital einbringt, als seinem Anteil im Grundbuch entspricht, kann dem anderen damit unbemerkt etwas schenken. In einer Bruchteilsgemeinschaft unter Freunden mit nur 20.000 € Freibetrag ist das ein echtes Risiko. Die Aufteilung von Kapitaleinsatz und Grundbuchanteil gehört deshalb vor den Notartermin sauber durchdacht.
Schenkung oder Darlehen?
Eltern, die helfen wollen, haben zwei Wege – mit unterschiedlichen Folgen:
- Schenkung. Zählt sofort als Eigenkapital, ist innerhalb der Freibeträge steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden. Bei Eltern und Kind ist der Spielraum groß.
- Privatdarlehen. Wird zurückgezahlt und löst keine Schenkungsteuer aus – solange es marktüblich verzinst ist. Ein sauber aufgesetzter Vertrag mit Zins, Laufzeit und Rückzahlungsplan wird von der Bank oft als Eigenkapital anerkannt. Vorsicht: Bei einem zinslosen Familiendarlehen kann das Finanzamt den ersparten Zins selbst als Schenkung werten.
Welcher Weg steuerlich günstiger ist, hängt von Betrag, Verwandtschaftsgrad und eurer Gesamtsituation ab. Das ist eine Frage für den Steuerberater, nicht für einen Ratgeber oder eine App. Wie sich Schenkung und Darlehen auf euer Budget auswirken, lest ihr im Ratgeber Wie viel Eigenkapital fürs Haus.
Der Sonderfall Familienheim
Es gibt eine Befreiung, die oft missverstanden wird: Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei verschenkt werden – aber nur unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), dort dann unabhängig vom Wert.
Für Kinder gilt diese Befreiung bei einer Schenkung zu Lebzeiten ausdrücklich nicht. Das Familienheim können Kinder nur im Erbfall steuerfrei erhalten – und auch dann nur unter Auflagen, etwa einer Wohnfläche bis 200 m² und der Selbstnutzung über zehn Jahre. Wer also glaubt, das Elternhaus lasse sich zu Lebzeiten steuerfrei aufs Kind übertragen, irrt in den meisten Fällen.
Häufige Missverständnisse
- „Schenkungen sind immer steuerfrei.” Nein. Nur bis zum Freibetrag. Darüber wird besteuert – je nach Verwandtschaftsgrad teils kräftig.
- „Der Freibetrag gilt einmal im Leben.” Nein. Er erneuert sich alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG).
- „Das Familienheim kann ich steuerfrei aufs Kind übertragen.” Bei einer Schenkung zu Lebzeiten meist nicht – die Befreiung gilt nur unter Ehegatten oder im Erbfall.
In Hausbiber rechnet ihr durch, wie sich mehr Eigenkapital auf Rate und Zins auswirkt – egal, ob es aus Erspartem, einem Familiendarlehen oder einer Schenkung kommt. Ob und wie viel Schenkungsteuer in eurem Fall anfällt und welcher Weg steuerlich günstiger ist, klärt ihr mit einem Steuerberater. Das nimmt euch keine App ab.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer 2026?
Die persönlichen Freibeträge gelten je 10 Jahre und richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) je Elternteil 400.000 €, Enkel 200.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten fallen in Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag. Freunde und sonstige Nichtverwandte sind in Steuerklasse III, ebenfalls mit 20.000 €. Wichtig: Der Freibetrag gilt pro schenkender Person – ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen 800.000 € steuerfrei erhalten.
Schenkung oder Darlehen — was ist beim Hauskauf günstiger?
Das hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Betrag ab. Eine Schenkung zählt sofort als Eigenkapital und ist innerhalb der Freibeträge steuerfrei – bei Eltern und Kind ist das großzügig (400.000 € je Elternteil), unter Freunden eng (20.000 €). Ein Darlehen wird zurückgezahlt und löst keine Schenkungsteuer aus, solange es marktüblich verzinst ist; bei einem sauber aufgesetzten Vertrag mit Zins, Laufzeit und Rückzahlungsplan erkennt die Bank es oft als Eigenkapital an. Vorsicht bei zinslosen Familiendarlehen: Der Zinsvorteil selbst kann steuerlich als Schenkung gelten. Welche Variante für euch günstiger ist, prüft ein Steuerberater im Einzelfall.
Fällt Schenkungsteuer an, wenn Eltern einen Miteigentumsanteil übertragen?
Ja, das kann passieren. Nicht nur Geld, auch ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie ist eine Schenkung. Übertragen Eltern dem Kind einen Anteil im Wert von 350.000 €, liegt das unter dem Freibetrag von 400.000 € je Elternteil und bleibt steuerfrei. Liegt der Wert darüber, wird der überschießende Teil besteuert. Auch wer beim gemeinsamen Kauf mehr Eigenkapital einbringt, als seinem Grundbuchanteil entspricht, kann dem anderen damit unbemerkt etwas schenken – im Familienkreis oft unkritisch, unter Freunden mit nur 20.000 € Freibetrag schnell steuerpflichtig.
Ist das selbstgenutzte Familienheim von der Schenkungsteuer befreit?
Nur in engen Grenzen. Die Schenkung eines selbstgenutzten Familienheims ist nach § 13 ErbStG steuerfrei – aber ausschließlich zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, und dort unabhängig vom Wert. Für Kinder gilt diese Befreiung bei einer Schenkung zu Lebzeiten ausdrücklich nicht; das Familienheim können Kinder nur im Erbfall steuerfrei erhalten, und auch dann nur unter Auflagen (etwa eine Wohnfläche bis 200 m² und zehn Jahre Selbstnutzung). Im Zweifel klärt ein Steuerberater, ob und wie eine Befreiung greift.